CapoRide

Schülertransport für Taxibetriebe: So läuft es

21. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Wo kein Bus fährt, bringen in Österreich oft Taxi- und Kleinbusbetriebe die Kinder zur Schule. Bezahlt wird das meist über die Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr. Für den Betrieb heißt das: ein Vertrag mit dem Bund oder mit der Gemeinde, ein genauer Wageneinsatzplan und ein Schuljahr lang verlässliche Touren.

Wer bezahlt die Fahrt?

Die Kosten trägt in der Regel der Bund aus dem Familienlastenausgleichsfonds, Grundlage ist § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG). Es gibt zwei Wege: Entweder schließt der Bund direkt mit dem Verkehrsunternehmen einen Vertrag ab („Direktvertrag“), oder die Gemeinde bzw. der Schulerhalter organisiert die Beförderung selbst und bekommt die Kosten vom Bund ersetzt. Beide Wege kommen vor: Der Betrieb fährt also entweder im Auftrag des Bundes oder im Auftrag der Gemeinde bzw. des Schulerhalters. Welcher Weg bei Ihnen gilt, erfahren Sie bei der Gemeinde.

Abgewickelt wird das vom Finanzamt Österreich, genauer von den Kundenteams Freifahrten. Seit dem Schuljahr 2023/24 läuft die Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr als Förderung nach einer eigenen Richtlinie des Bundeskanzleramts.

Wichtig: Fährt auf der Strecke ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel, gibt es keine Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr – der öffentliche Verkehr hat Vorrang. Und ein Schulweg zu Fuß von bis zu 2 km gilt nach der Richtlinie grundsätzlich als zumutbar.

Der Ablauf beim Direktvertrag mit dem Bund

  • Förderantrag: Das Verkehrsunternehmen stellt ihn mit dem Formular Beih 92 beim Kundenteam Freifahrten, in dessen Bereich die Schule liegt. Die Frist veröffentlicht das Bundeskanzleramt für jedes Schuljahr; zuletzt endete sie im Mai vor Schulbeginn.
  • Zusage: Danach erfährt das Unternehmen, für welche Schule es die Förderung bekommen kann – vorbehaltlich der Bedarfsmeldung von Schulerhalter oder Gemeinde. Gibt es mehrere Anträge für dieselbe Schule, zählt laut Richtlinie die niedrigste Förderhöhe, bei Gleichstand die Erfahrung im Schülertransport.
  • Unterlagen: Der Betrieb holt bei Schule und Schulerhalter die Schülerliste mit Unterrichtszeiten und die Meldung des Schulerhalters (Beih 88) ein. Die Erziehungsberechtigten unterschreiben die Erklärung Beih 89; sie bleibt beim Betrieb.
  • Wageneinsatzplan: Abfahrts- und Ankunftszeiten, Strecke, Haltepunkte mit Entfernungen, die Zahl der Kinder je Abschnitt und nötige Leerfahrten – dazu eine Skizze oder ein Kartenausschnitt. Der Plan wird Teil des Vertrags.
  • Vertrag: Das Kundenteam berechnet die Förderung und schickt ein Förderungsangebot. Wer es innerhalb von 14 Tagen schriftlich annimmt, hat den Vertrag – jeweils für ein Schuljahr.
  • Auszahlung: in zehn Monatsraten ab Oktober. Abgezogen wird der Selbstbehalt, den der Betrieb bei den Eltern einhebt – laut Bundeskanzleramt 19,60 Euro pro Schuljahr, ab 2026/27 29,60 Euro.

Der Weg über die Gemeinde

Organisiert die Gemeinde oder der Schulerhalter die Beförderung selbst, schließt der Betrieb den Vertrag mit ihr: Strecke, Zeiten, Preis und Abrechnung werden direkt vereinbart. Die Gemeinde holt sich die Kosten vom Bund zurück – laut Richtlinie höchstens in der Höhe, die bei einem Direktvertrag angefallen wäre. Für den Betrieb ist der Ansprechpartner dann die Gemeinde, nicht das Kundenteam Freifahrten.

Wie die Förderung berechnet wird

Grundlage sind die Kilometer laut Wageneinsatzplan und ein Kilometertarif, gestaffelt nach Fahrzeuggröße und Tageskilometern. Das Bundeskanzleramt veröffentlicht die Höchstsätze für jedes Schuljahr; ein Betrieb kann auch niedrigere Tarife beantragen. Fahrten mit Kindern an Bord, notwendige und „echte“ Leerfahrten werden unterschiedlich vergütet, und je Kind gibt es eine Obergrenze.

Für die Planung der Strecke heißt das: Kinder steigen an Sammelstellen mit mindestens drei Kindern zu, Hausabholungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Plant ein Betrieb Wege ein, die die Richtlinie nicht abdeckt, kann das Kundenteam den Wageneinsatzplan korrigieren.

Was Lenker und Fahrzeug brauchen

  • Ausweis: Wer Schülertransporte lenkt, braucht einen Schülertransportausweis oder die Klasse D mit Code 95 im Führerschein. Der Taxilenkerausweis allein reicht nicht.
  • Gurte und Kindersitze: Jedes Kind braucht einen eigenen Sitzplatz mit Gurt. Kinder unter 14 Jahren und kleiner als 135 cm brauchen im Pkw eine passende Rückhalteeinrichtung. Die Ausnahmen, die sonst für Taxis gelten, gelten bei Schülertransporten ausdrücklich nicht (§ 106 KFG).
  • Ein- und Aussteigen: Steht das Fahrzeug und Kinder steigen ein oder aus, ist die Alarmblinkanlage einzuschalten (§ 20 BO 1994).
  • Alkohol und Rauchen: Im Fahrdienst gilt die Grenze von 0,1 Promille (§ 3 BO 1994). Während der Schülerbeförderung wird im Fahrzeug nicht geraucht.

Im Alltag: Abmeldungen, Ferien, Vertretung

Der Vertrag ist das eine, der Morgen um halb sieben das andere: Kinder sind krank, die Schule hat einen schulautonomen Tag, ein Fahrer fällt aus. Die schulautonomen Tage meldet der Betrieb laut Richtlinie schon mit den Vertragsunterlagen. Ändern sich die Unterrichtszeiten, ist der Wageneinsatzplan anzupassen, und was die vereinbarte Leistung verzögert oder ändert, ist dem Kundenteam unverzüglich zu melden.

Bewährt hat sich, alle Touren an einem Ort zu führen, auf den Zentrale und Fahrer zugreifen: Wer fährt heute welche Tour, welches Kind ist abgemeldet, welcher Tag ist schulfrei? Telefonketten und WhatsApp-Gruppen funktionieren – solange nichts schiefgeht.

So macht es CapoRide: Touren mit Halten und Uhrzeiten, Abmeldungen direkt in der Tour, die Tiroler Ferien aus dem offiziellen Kalender und eine Vertretung, wenn ein Fahrer ausfällt. Der Fahrer sieht an jedem Halt, wer mitfährt.

Datenschutz: so wenig wie möglich

Für den Schülertransport braucht der Betrieb Namen, Haltestelle, Schule und Unterrichtszeiten der Kinder und die Kontaktdaten der Eltern. Gesundheitsdaten gehören nicht in Tourenlisten oder Chatgruppen. Wer Kinderdaten digital verwaltet, achtet auf Server in der EU und darauf, dass jeder Fahrer nur die Kinder seiner Touren sieht.

Checkliste für eine neue Schultour

  • Fährt auf der Strecke ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel? Dann gibt es keine Förderung.
  • Antrag Beih 92 in der Frist beim zuständigen Kundenteam gestellt?
  • Schülerliste von der Schule bestätigt, Beih 88 und Beih 89 vollständig?
  • Wageneinsatzplan mit Haltepunkten, Entfernungen und Leerfahrten unterschrieben?
  • Alle Lenker mit Schülertransportausweis oder Klasse D mit Code 95?
  • Genug Sitzplätze mit Gurt und passende Kindersitze im Fahrzeug?
  • Schulautonome Tage gemeldet, Vertretung für Ausfälle geregelt?

Dieser Artikel ist ein Überblick, keine Rechtsberatung (Stand Oktober 2026). Maßgeblich sind die Förderrichtlinie des Bundeskanzleramts in der Fassung für das jeweilige Schuljahr, das FLAG, das Kraftfahrgesetz und die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr. Auskunft geben das Kundenteam Freifahrten im Finanzamt Österreich und die Fachgruppe der Personenbeförderer in der Wirtschaftskammer.