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Personenbeförderung mit Pkw: was seit 2021 gilt

20. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Bis Ende 2020 gab es in Österreich zwei Gewerbe: Taxi und Mietwagen mit Pkw. Seit 1. Jänner 2021 gibt es nur noch eines – das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw, kurz Taxi. Was sich dadurch geändert hat und was es für kleine Betriebe heute bedeutet.

Was 2021 passiert ist

Mit der Novelle des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelverkG) wurden Taxi- und Mietwagengewerbe mit Pkw zusammengelegt. Ziel waren gleiche Regeln für alle, die Fahrgäste mit dem Pkw befördern – egal ob am Standplatz, per Telefon oder per App. Bestehende Taxi- und Mietwagen-Konzessionen gelten laut Wirtschaftskammer seit 1. Jänner 2021 automatisch als Konzession für das neue Gewerbe; neue Mietwagen-Konzessionen mit Pkw gibt es nicht mehr.

Das Gewerbe umfasst die Beförderung mit Pkw, die an öffentlichen Orten bereitgehalten oder über Kommunikationsdienste angefordert werden – also auch per Telefon und App –, dazu die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Bestellung und Botenfahrten mit Sachen, die eine Person ohne Hilfsmittel tragen kann.

Was das für die Lenker heißt

Für die Lenker ist die wichtigste Folge: Jeder, der im Gewerbe fährt, braucht einen Taxilenkerausweis – auch der Unternehmer selbst und auch, wer früher „nur“ Mietwagen gefahren ist. Voraussetzung ist die Taxilenkerprüfung, in Tirol bei der Fachgruppe der Wirtschaftskammer nach einem Kurs. Der Ausweis wird für fünf Jahre ausgestellt (§ 10 Betriebsordnung). Die alten, unbefristeten Ausweise haben laut Land Tirol im Lauf des Jahres 2025 ihre Gültigkeit verloren.

Für Schultouren gilt zusätzlich: Der Taxilenkerausweis reicht dafür nicht, es braucht den Schülertransportausweis.

Tarife: Taxameter, Preisband und vereinbarter Preis

Verbindliche Taxitarife kann der Landeshauptmann per Verordnung festlegen – für ein ganzes Bundesland, einzelne Bezirke oder Gemeinden (§ 14 GelverkG). In Tirol gilt etwa für Innsbruck seit 1. Jänner 2026 der „Innsbrucker Taxitarif 2026“. Wo keine Tarifverordnung gilt, gibt es keinen verbindlichen Tarif.

Seit der Novelle gibt es für Fahrten, die über einen Kommunikationsdienst bestellt werden, eine wichtige Möglichkeit: Werden Fahrpreis, Abfahrts- und Zielort bei der Bestellung vereinbart, darf vom Tarif abgewichen werden (§ 14 Abs. 1b GelverkG). Die Verordnung kann dafür ein Preisband mit Mindest- und Höchstentgelt festlegen; der Innsbrucker Tarif etwa setzt eine Untergrenze. Der vereinbarte Preis darf nachträglich nicht überschritten werden, und bei einem vereinbarten Preis ist kein Taxameter nötig.

  • Nicht unter die Tarifverordnung fallen unter anderem Krankentransporte und Schülerbeförderungen mit vereinbarten Rahmentarifen, Fahrten im Auftrag öffentlicher Stellen mit Rahmentarif, Anrufsammeltaxis sowie Fahrten über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus (§ 14 Abs. 1a GelverkG).
  • Bei Fahrten nach Tarif sind Rabatte und Sonderpreise für bestimmte Gruppen unzulässig (§ 14 Abs. 4).
  • Geteilte Fahrten zu einem ermäßigten Preis sind bei Bestellung über einen Kommunikationsdienst erlaubt – mit vorab angegebener Ermäßigung und längerer Fahrzeit (§ 14 Abs. 1c).

Was das für vorbestellte Fahrten und Transfers bedeutet

Für frühere Mietwagenbetriebe mit Flughafen- und Hoteltransfers hat sich am Alltag oft wenig geändert: Wer per Telefon oder App bestellt und einen Fixpreis vereinbart, kann weiter zum Pauschalpreis fahren. Wichtig ist, dass Preis, Abfahrts- und Zielort bei der Bestellung feststehen und – falls die Tarifverordnung es verlangt – das Mindestentgelt nicht unterschritten wird. Wer seine vorbestellten Fahrten mit Abholzeit, Ziel und Fahrer an einem Ort führt, hat diese Angaben auch im Nachhinein beisammen.

Fahrzeuge und Konzession

  • Die Konzession wird für eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen erteilt; mehr Fahrzeuge brauchen eine Genehmigung nach denselben Regeln.
  • Für jedes Fahrzeug ist ein Abstellplatz außerhalb öffentlicher Straßen nachzuweisen.
  • In Tirol dürfen seit 1. Jänner 2021 nur noch Euro-6-Fahrzeuge neu im Taxigewerbe eingesetzt werden; ältere, bereits angemeldete Fahrzeuge dürfen weiterfahren (WKO Tirol).
  • Das Taxischild gehört aufs Dach und darf im Dienst nur abgenommen werden, wenn der Kunde es wünscht oder es sich um eine Fahrt nach § 14 Abs. 1a handelt (Tiroler Betriebsordnung laut WKO).

Wie man das Gewerbe neu anmeldet – Prüfung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Behörde –, steht im Artikel Taxiunternehmen gründen in Österreich.

Überblick ohne Gewähr, keine Rechtsberatung (Stand Oktober 2026). Maßgeblich sind das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, die Landesbetriebsordnung und die Tarifverordnung Ihres Bundeslandes. Auskunft gibt die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Pkw Ihrer Wirtschaftskammer.