Schülertransportausweis: Voraussetzungen & Antrag
Wer in Österreich Kinder zur Schule oder in den Kindergarten fährt, braucht dafür einen eigenen Ausweis – auch wenn er sonst jeden Tag Taxi fährt. Wer ihn braucht, was man mitbringen muss und wie der Antrag abläuft.
Wer braucht den Ausweis?
Als Schülertransport gilt nach § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz die Beförderung von Kindern zur und von der Schule, zu Schulveranstaltungen und zum Hort sowie von Kindergartenkindern – ausgenommen rein private Fahrten. Gewerblich lenken darf solche Fahrten laut § 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) nur, wer einen Schülertransportausweis hat. Alternativ genügt eine Lenkberechtigung der Klasse D1, D1E, D oder DE mit dem Code 95 im Führerschein.
Reicht der Taxilenkerausweis?
Nein. Taxilenkerausweis und Schülertransportausweis sind zwei verschiedene Ausweise, und der Taxilenkerausweis berechtigt nicht zu Schülertransporten. Umgekehrt brauchen Lenker, die für Schülertransporte berechtigt sind, für diese Fahrten keinen Taxilenkerausweis (§ 14 BO 1994). Wer beides fährt – morgens die Schultour, danach Taxi –, braucht also beide.
Die Voraussetzungen
Für Schülertransporte mit dem Pkw und dem Führerschein der Klasse B nennen die Betriebsordnung (§ 16) und oesterreich.gv.at:
- Lenkberechtigung der Klasse B seit mindestens drei Jahren, keine Probezeit mehr.
- In den drei Jahren vor dem Antrag tatsächlich Kraftwagen der Klasse B oder C gelenkt – das ist nachzuweisen.
- Ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung.
- Vertrauenswürdigkeit: keine Bestrafung wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften in den letzten fünf Jahren.
Mit der Klasse D genügt für den Ausweis das ärztliche Gutachten. Oder man lässt den Code 95 in den Führerschein eintragen und braucht keinen eigenen Ausweis.
Antrag: wo und mit welchen Unterlagen
Zuständig ist die Behörde am Wohnsitz: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, teils die Landespolizeidirektion. Ein Formular gibt es nicht, der Antrag ist formlos. Mitzubringen sind laut oesterreich.gv.at:
- der formlose Antrag,
- das ärztliche Gutachten,
- eine Kopie des Führerscheins,
- bei Klasse B der Nachweis über die Fahrpraxis in Klasse B oder C.
An Kosten nennt oesterreich.gv.at (Stand 1. Jänner 2026) 21 Euro Antragsgebühr, 21 Euro Zeugnisgebühr, 6 Euro je Beilage und 21,80 Euro Verwaltungsabgabe. Dazu kommt das ärztliche Gutachten.
Unterwegs: mitführen und vorzeigen
Der Ausweis gilt nur zusammen mit dem Führerschein. Bei Schülertransporten sind beide mitzuführen und auf Verlangen der Polizei oder der Straßenaufsicht vorzuzeigen (§ 15 Abs. 2 BO 1994). Auch die übrigen Regeln des Fahrdienstes gelten: etwa 0,1 Promille als Alkoholgrenze und die Alarmblinkanlage, solange Kinder ein- oder aussteigen.
Tipp für Betriebe: Ausweise im Blick behalten
Fällt der Fahrer einer Schultour aus, darf nicht einfach irgendwer einspringen – auch die Vertretung braucht den Ausweis. Hilfreich ist eine kurze Liste: Wer im Team hat einen Schülertransportausweis oder die Klasse D mit Code 95, wer einen Taxilenkerausweis, und bis wann gilt der? Taxilenkerausweise werden für fünf Jahre ausgestellt (§ 10 BO 1994). Mit so einer Liste ist beim Einteilen der Schultouren sofort klar, wer infrage kommt.
Wie der Schülertransport im Auftrag des Bundes abläuft – vom Förderantrag bis zum Wageneinsatzplan –, steht im Artikel Schülertransport für Taxibetriebe.
Überblick ohne Gewähr und keine Rechtsberatung (Stand Oktober 2026). Maßgeblich sind die §§ 14 bis 16 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und § 106 Kraftfahrgesetz. Verbindlich Auskunft gibt die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat am Wohnsitz.